Geht eine Ehe in die Brüche, gerät meist auch das Haus, in dem bislang Vater, Mutter, Kind(er) unter einem Dach gelebt haben, in die Schusslinie. Ist das Paar gemeinsamer Immobilienbesitzer, muss eine Lösung gefunden werden. Wenn beide Ex-Partner den Wunsch haben, dass das Wohneigentum „in der Familie“ bleibt, kann es sinnvoll sein, das Haus oder die Wohnung auf die gemeinsamen Kinder zu übertragen.
Die ehemalige Familienimmobilie auf die Kinder zu überschreiben, kann in vielen Scheidungs-Konstellationen eine gute Lösung sein, denn oftmals fällt die Trennung auch vom gemeinsamen Heim schwer. Eine Schenkung an den Nachwuchs macht vor allem dann Sinn, wenn es nur ein Kind in der Familie gibt. Unter Geschwistern hingegen kann leicht Streit über die Verwendung der Immobilie entstehen. Das Problem wird so nicht gelöst, sondern quasi an die Folgegeneration weitergereicht.
Eine Übertragung auf den Nachwuchs ist unkompliziert durchführbar, wenn das Kind bereits erwachsen ist und im Berufsleben steht, die Wohnung oder das Haus also selbst nutzen und für die Unterhaltung, wie für die Abgaben für Müllabfuhr, Versicherungen, Grundsteuer etc., finanziell aufkommen kann. Ist das bedachte Kind allerdings noch minderjährig, muss ein Vormundschaftsgericht die Übertragung genehmigen.
Rechtlich geregelt ist außerdem, dass während der Scheidungsphase kein Partner über den Kopf des anderen hinweg Eigentumsanteile an der gemeinsamen Immobilie verkaufen oder verschenken darf – auch nicht an den Nachwuchs. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft ist das Eigenheim ein wesentlicher Baustein, über dessen Verbleib beide gemeinsam zu entscheiden haben.
Auch die steuerrechtlichen Fragen bei einer Schenkung müssen vorab berücksichtigt werden. Eltern können Haus oder Wohnung nämlich nur dann steuerfrei an ihr Kind verschenken, wenn der Wert 400.000 Euro pro Elternteil nicht übersteigt. Sofern die Immobilie nicht vom Kind selbst genutzt wird, müssen Schenkungen mit einem höheren Wert versteuert werden.
Sind sich alle Familienmitglieder einig, dass eine Übertragung des Eigenheims auf eines oder gar mehrere Kinder gewünscht ist, wird ein entsprechender Vertrag vom Notar aufgesetzt. In dem Übertragungsvertag wird für gewöhnlich nicht nur festgehalten, dass das Eigentum von den Eltern auf das Kind übergeht, sondern es kann zum Beispiel auch ein Wohnungsrecht für einen Elternteil oder unter Umständen ein Rückforderungsrecht vereinbart werden.
Sie überlegen in der Scheidungssituation, die Familienimmobilie auf Ihre Kinder zu überschreiben? Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne.
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